Beleuchtung ist bei Fahrrädern Pflicht (§ 67 Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), für Rennräder bis 11 kg gilt aber eine Sonderregelung (§ 67, Abs. 11 StVZO):
- Fahrräder brauchen eine Lichtmaschine für den Betrieb der Beleuchtung, bei Rennrädern genügen Scheinwerfer und Schlussleuchte mit Batterien,
- Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen nicht fest am Fahrrad angebracht sein, müssen jedoch mitgeführt und unter den in § 17, Abs. 1 StVO beschriebenen Verhältnissen benutzt werden,
- Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen nicht zusammen einschaltbar sein
- während der Teilnahme an Rennen sind Rennräder generell befreit