Wenn man auf einem Radweg unterwegs ist, muss man auf die Verkehrsschilder achten – auch wenn diese schlecht zu sehen sind! Eine Radfahrerin übersah ein „Vorfahrt achten“-Schild und stiess mit einem Auto zusammen. Vor Gericht machte sie geltend, dass sie das Schild durch wucherndes Blattwerk nicht hatte sehen können. Zudem sei der Autofahrer durch ein Schild „Radfahrer kreizen“ gewarnt gewesen.
Das Gericht jedoch sprach ihr die Schuld zu. Radfahrer hätten bei Unübersichtlichkeit besondere Sorgfalt walten zu lassen und hätten gegebenenfalls sogar abzusteigen. Die auf Radfahrer hinweisenden Schilder begründeten für den Autofahrer hingegen keine Wartepflicht. (LG Köln, Urteil vom 24.04.2007 – 4 O 123/06; OLG Köln, Beschluss vom 29.08.2007 – 20 U 107/07)